Allgemeine Geschäftsbedingungen


1 Für alle Arten der Lieferung und Leistung geltende Bestimmungen

1.1 Anwendungsbereich

1.1.1 Lieferungen und Leistungen durch die SWF Gase AG („SWF“) erfolgen ausschliesslich nach Massgabe der folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB”), sofern nicht einzelvertraglich abweichende Regelungen getroffen werden.

1.1.2 Der Geltung etwaiger allgemeiner Geschäftsbedingungen (insbesondere Einkaufsbedingungen) des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen, unabhängig davon, ob diese zum Umfang von Bestellungen, Auftragsbestätigungen, Spezifikationen oder ähnlichen Dokumenten gehören. Der Kunde verzichtet auf alle anderen Rechte, die es ihm ermöglichen würden, sich auf diese Geschäftsbe-dingungen zu berufen.

1.1.3 Dieses Dokument bildet zusammen mit allen anderen Dokumenten, die zwischen SWF und dem Kunden vereinbart wurden, die ungeteilte und einzige Vereinbarung zwischen den Parteien, in Bezug auf die Lieferung von Waren und/oder Dienstleistungen durch SWF an den Kunden. Durch diese Version der AGB werden alle früheren Versionen ersetzt, die von SWF an den Kunden bekannt gemacht wurden.

1.1.4 Konsument im Sinne der nachstehenden Regelungen ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschliesst, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können („Konsument“).

1.1.5 Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer selbstständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt („Unternehmer“).

1.2 Angebot / Vertragsabschluss

Angebote durch SWF sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn SWF die Bestellung des Kunden durch eine Auftragsbestätigung in Textform (inkl. E-Mail, Fax) oder durch Lieferung annimmt.

1.3 Preise / Preisänderungen

1.3.1 Sofern nicht einzelvertraglich abweichende Regelungen getroffen werden, basieren alle Preise und Konditionen auf der zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen SWF Preis- und Konditionenliste exklusive Mehrwertsteuer und sonstiger gesetzlicher Steuern und Abgaben.

1.3.2 SWF ist berechtigt, die Preise anzupassen, um Kostenveränderungen Rechnung zu tragen; gemeint sind insbesondere Kostenveränderungen bezüglich Energie, Kraftstoff oder Rohmaterial, Transport (inkl. Maut), aus Emissionshandelssystemen (z. B. BEHG), Umweltauflagen, gesetzlicher Sicherheitsbestimmungen, Netzabschaltung/-umbau sowie aufgrund von Produktengpässen.

1.3.3 SWF ist ferner berechtigt, die Kosten und Aufwendungen für die Installation/Montage, Deinstallation/Demontage und Kommissionierung der Behälter, Trailer, Paletten und Versorgungseinrichtungen (einschliesslich etwaiger Soft- und Hardware) auf dem Gelände des Kunden in Rechnung zu stellen, einschliesslich aller damit in Verbindung stehenden Leistungen.

1.3.4 SWF kauft einige Gase von Vorlieferanten ein („Gase von Drittproduzenten“). SWF kann den Preis der Gase von Drittproduzenten an die Preisentwicklung des Vorlieferanten anpassen, wenn sich der Preis ändert, der SWF in Rechnung gestellt wird.

1.4 Zahlungsbedingungen / Rechnungen / Kontoauszüge

1.4.1 Zahlungen sind sofort fällig, sofern nicht auf der Rechnung ein eigenes Fälligkeitsdatum ausgewiesen ist. Für die Rechtzeitigkeit der
Zahlung kommt es auf den Zahlungseingang bei SWF an.

1.4.2 SWF ist unbeschadet weiterer Ansprüche berechtigt, bei Zahlungsrückstand die weitere Lieferung auszusetzen, bis sämtliche fälligen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung beglichen sind. Im
Falle des Zahlungsverzugs ist SWF berechtigt, Verzugszinsen in der gesetzlich vorgesehenen Höhe von 5% p.a. zu erheben. Zudem ist SWF berechtigt, Mahngebühren wie folgt zu berechnen: für die erste Mahnung CHF 10.–, für die zweite Mahnung CHF 30.– und für die dritte Mahnung CHF 50.–. Der Nachweis eines geringeren oder höheren Schadens bleibt vorbehalten. Wenn der Kunde auch nach der Zustellung geeigneter Zahlungserinnerungen weiterhin nicht für Waren oder Leistungen zahlt, ist SWF berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. An diesem Punkt werden sofort alle ausstehenden Beträge sowie die aufgelaufenen Zinsen und alle Kosten fällig, die SWF im Zusammenhang mit der Vertragskündigung und der Rückführung aller Behälter und Anlagen entstanden sind.

1.4.3 SWF ist insbesondere bei einmaligem Zahlungsverzug des Kunden berechtigt, weitere Lieferungen nur noch gegen Vorauszahlung vorzunehmen.

1.4.4 Der Kunde kann Forderungen gegen SWF nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn seine Forderungen unbestritten oder durch rechtskräftige Titel festgestellt sind.

1.4.5 Der Kunde hat Rechnungen und Kontoauszüge auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Einwendungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung bzw. des Kontoauszugs bei SWF zu erheben, andernfalls gelten die ausgewiesenen Preise und Behälterbestände als vom Kunden anerkannt. Die Rechnung bzw. der Kontoauszug hat die Wirkung einer Saldenbestätigung. SWF weist den Kunden in der Rechnung bzw. in dem Kontoauszug auf die Wirkung des Fristablaufs hin.

1.5 Lieferung

1.5.1 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung EXW der jeweiligen Lieferstelle von SWF oder dem SWF-Vertriebspartner (Incoterms 2020). Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware an den Transporteur auf den Kunden über.

1.5.2 Ist vertraglich „frei Haus“ vereinbart, erfolgt die Lieferung DDP (Incoterms 2020) an einen im Vertrag angegebenen Ort bzw. an einer vorher benannten Entladestelle des Käufers.

1.5.3 Wirkt SWF über ihre vertraglichen und gesetzlichen Pflichten hinaus bei dem Be- oder Entladen, bei dem Transport oder dem Anschluss der Produkte mit, so handelt es sich hierbei um eine reine Gefälligkeit ohne Übernahme einer Haftung. Der Kunde stellt SWF insoweit von allen Ansprüchen frei.

1.5.4 Liefertermine dienen nur der Planung und sind unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

1.5.5 Sollte die Disposition über Datenfernübertragung oder automatische Belieferung per vorgeplanter Tour erfolgen, wird der Kunde SWF unverzüglich über geplante zukünftige Ereignisse, die Auswirkungen auf die bisher üblichen Abnahmemengen haben (wie Sonderschichten, Betriebsurlaub etc.), informieren.

1.5.6 Auch bei automatischer Lieferung per Tourenplanung oder Disposition über Datenfernübertragung von einem Telemetriesystem von SWF ist der Kunde dafür verantwortlich, dass die Strom-versorgung zum Telemetriesystem von SWF funktionsfähig sind. Der Kunde ist bei Anbindung an ein Telemetriesystem für die Bestandsüberwachung und die Auftragserteilung für Produktlieferungen mitverantwortlich.

1.5.7 Der Beginn des von SWF angegebenen Liefertermins setzt die Klärung aller technischen Fragen voraus. Die Einhaltung des
Liefertermins setzt weiterhin die Erfüllung aller Verpflichtungen des Kunden voraus. SWF ist zu Teillieferungen berechtigt. SWF ist ausserdem berechtigt, ihre Lieferverpflichtung durch ein anderes Unternehmen erfüllen zu lassen.

1.5.8 Unter Anwendung der folgenden Ziffer 1.5.9 ist der Liefer- / Abholschein von SWF ein zwingender Beweis für die Lieferung und Menge der gelieferten Waren.

1.5.9 SWF ist nicht für erkennbare („offene“) Liefermängel verantwortlich, es sei denn, SWF wurde unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Erhalt der Lieferung vom Kunden darüber in Textform (inkl. E- Mail, Fax) in Kenntnis gesetzt. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, wenn der Kunde nachweisen kann, dass es nicht möglich bzw. nicht erkennbar (,sondern „versteckt“) oder zumutbar war, SWF innerhalb dieser Zeitperiode in Kenntnis zu setzen, und er SWF in einem solchen Fall unverzüglich benachrichtigt hat, in jedem Fall innerhalb von 5 Arbeitstagen, nachdem er Kenntnis von dem Vorfall erhalten hat oder es erwartet werden kann, dass er von dem Schadensfall Kenntnis erhalten hat. Wenn im Vertrag eine förmliche Abnahmeprüfung für Lieferungen vereinbart wurde, gilt diese Ziffer 1.5.9 nicht für solche Lieferungen, und die Annahme der Lieferung durch den Kunden wird mit erfolgreich durchgeführter Abnahmeprüfung unterstellt. Diese Regelung in Ziffer 1.5.9. gilt nicht für den Fall, dass der Kunde Konsument ist.

1.5.10 Wenn SWF im Einklang mit Ziffer 1.5.8 über Defizite, Verluste, Schäden oder sonstige Diskrepanzen bei den Lieferungen in Kenntnis gesetzt wurde, kann SWF nach eigenem Ermessen die Defizite, Verluste, Schäden oder Diskrepanzen durch kostenfreie Nachlieferungen oder Kostenerstattung oder einen entsprechenden Preisnachlass für die Lieferung beheben.

1.5.11 Wenn die Lieferung nicht oder nicht vollständig aufgrund einer Handlung oder Unterlassung durch den Kunden erfolgen kann, werden solche Lieferungen als geliefert erachtet, und SWF ist berechtigt, die Kosten für abgebrochene Lieferungen oder Teillieferungen sowie die Lagerung der Waren bis zur Lieferung in Rechnung zu stellen.

1.5.12 Wenn die vollständige Abholung aufgrund einer Handlung oder Unterlassung des Kunden nicht erfolgen kann, ist SWF berechtigt, Kosten für die vergebliche Fahrt oder Teilabholung in Rechnung zu stellen.

1.5.13 Bei der Lieferung von Gasen bezieht sich die Mengenangabe
„m³“ auf einen Gasezustand von 15° Celsius und 1 bar (Propan 7,3 bar). Aufgrund physikalischer Eigenschaften der Gase kann sich die Gasemischung in den Behältern verändern.

1.5.14 Steuerbegünstigte Energieerzeugnisse (z. B. Flüssiggas), die nach Schweizer Abgaberecht (insbesondere Mineralölsteuer- und CO₂-Abgaberecht) zu einem reduzierten Satz bezogen wurden, dürfen nicht als Treibstoff verwendet werden, sofern hierfür nicht die entsprechenden Abgaben korrekt entrichtet wurden. Jede zweckwidrige Verwendung kann zu Nachbelastungen sowie strafrechtlichen Konsequenzen führen.

1.6 Mängelrechte

1.6.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, liefert SWF Ware handelsüblicher Qualität, die den jeweiligen Produktionsspezifikationen entspricht.

1.6.2 Sofern der Kunde kein Konsument ist: Die Ware ist vertragsgemäss, wenn sie im Zeitpunkt der Ablieferung von der vereinbarten Spezifikation nicht oder nur unerheblich abweicht. Sämtliche weitergehenden, die Qualität, Beschaffenheit oder die gewöhnliche oder vereinbarte Verwendung betreffenden Gewährleistungen und Zusagen werden im gesetzlich zulässigen Mass ausgeschlossen.

1.6.3 Sofern der Kunde kein Konsument ist, verjähren Mängelansprüche in 24 Monaten ab Ablieferung der Ware. Bei Kunden, die Konsumenten sind, gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen gemäss Art. 210 Abs. 1 OR. Für Kunden, die nicht Konsumenten sind, gilt bei Gasen mit einer in der jeweiligen Produktspezifikation, im Datenblatt oder in der sonstigen Produktdokumentation angegebenen Stabilitäts- oder
Haltbarkeitsdauer, dass die dort beschriebenen Produkteigenschaften nur für diesen Zeitraum geschuldet sind, sofern das Gas sachgerecht gelagert, gehandhabt und verwendet wird. Die angegebene Stabilitäts- oder Haltbarkeitsdauer definiert ausschliesslich die geschuldete Beschaffenheit des Gases und stellt keine eigenständige Verjährungsfrist dar.

1.6.4 Soweit die vorstehenden Bestimmungen dieser Ziffer 1.6 die gesetzlichen Mängelrechte einschränken, finden sie keine Anwendung, falls SWF den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

1.6.5 Soweit der Kunde seinem Abnehmer vertraglich Mängelrechte oder sonstige Ansprüche eingeräumt hat, die über die gesetzlichen oder die zwischen SWF und dem Kunden vereinbarten Mängelrechte hinausgehen, kann der Kunde daraus gegenüber SWF keine weitergehenden Ansprüche ableiten.

1.6.6 Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen des Kunden infolge von Mängeln der Lieferung und Leistung unterliegt den Beschränkungen der nachfolgenden Ziffer 1.7.

1.6.7 SWF garantiert nicht, dass die gelieferten Produkte für den vom Kunden beabsichtigten Zweck oder Prozess geeignet sind.

1.6.8 Ergänzend zu Ziffer 1.6.3 gilt für Kunden, die nicht Konsumenten sind, dass, soweit es sich bei der Ware um Gebrauchtgeräte handelt, Mängelrechte ausgeschlossen sind. Dieser Ausschluss gilt nicht, wenn SWF Mängel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware gegeben wurde.

1.7 Schadensersatzansprüche

1.7.1 Die Haftung von SWF – gleich aus welchem Rechtsgrund – ist beschränkt auf Schäden, die SWF oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich, grob fahrlässig oder durch Verletzung von für die Erfüllung des Vertragszweckes wesentlichen Pflichten leicht fahrlässig herbeigeführt haben. Die für die Erfüllung des Vertragszweckes wesentlichen Pflichten sind solche Pflichten, deren Verletzung den Vertragszweck gefährden würden und auf deren Erfüllung der Kunde vertrauen darf.

1.7.2 In Fällen grob fahrlässiger Pflichtverletzung oder leicht fahrlässiger Verletzung von für die Erfüllung des Vertragszweckes wesentlichen Pflichten ist die Haftung von SWF der Höhe nach beschränkt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. Die Haftung für Folge- und Vermögensschäden sowie für entgangenen Gewinn oder nichterzielte Ersparnisse ist von dem vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden nicht umfasst. Die Haftungsbeschränkung gemäss Satz 1 für grobe Fahrlässigkeit und gemäss Satz 2 gilt nicht, wenn der Kunde Konsument ist.

1.7.3 Der Eintritt des Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Für den Eintritt des Lieferverzugs ist in jedem Fall eine vorherige Mahnung durch den Kunden erforderlich. Gerät SWF in Lieferverzug, so kann der Kunde pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 1 % des Netto- Lieferwerts, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. SWF bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Kunden gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. Eine weitergehende Haftung für Lieferverzug ist ausgeschlossen. Ziffer 1.7.3 gilt nicht, wenn der Kunde Konsument ist.

1.7.4 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in 1.7.1.,
1.7.2. und 1.7.3. festgelegt ist wird – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen.

1.7.5 Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen Fehlens einer Beschaffenheitsgarantie und wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aufgrund sonstiger zwingender gesetzlicher Bestimmungen bleiben unberührt.

1.7.6 Von der Haftung SWF ausgeschlossen sind alle Schäden, die der Kunde durch verbotswidrige Inbetriebnahme oder fehlerhafte, gewaltsame oder nachlässige Behandlung verursacht hat.

1.7.7 Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten - soweit rechtlich
möglich - auch zu Gunsten der Mitarbeiter und der gesetzlichen Vertreter von SWF. 1.7.8 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil von SWF ist mit der vorstehenden Regelung nicht verbunden.

1.7.9 Datenschutzrechtliche Anspruchsgrundlagen werden von dieser Haftungsregelung nicht erfasst.

1.8 Höhere Gewalt

1.8.1 Alle Ereignisse höherer Gewalt befreien SWF für die Dauer und den Umfang ihrer Auswirkungen von den vertraglichen Verpflichtun-gen und Fristen. Ereignisse höherer Gewalt sind sämtliche Ereignisse, durch welche SWF ganz oder teilweise an der Erfüllung ihrer vertrag-lichen Verpflichtungen gehindert wird und welche ausserhalb des Ein-flussbereichs von SWF liegen. Als Ereignisse höherer Gewalt gelten insbesondere Krieg, Unruhen, Mobilmachung, Naturkatastrophen, Brand, Explosion, Blitzschlag, Epidemien, Pandemien, Verfügungen von hoher Hand, Streik/Aussperrung, Störungen der Energie- oder Rohstoffversorgung, Embargos, Maschinenschäden, die nicht auf nicht ordnungsgemässer Wartung beruhen, Ressourcenknappheit, Cyberattacken sowie Betriebs-, Verkehrs- oder Transportstörungen.

1.8.2 Ziffer 1.8.1 gilt auch dann, wenn die genannten Umstände bei Vorlieferanten eintreten.

1.8.3 Ist es während der Vertragsdauer ein oder mehrmals zu Vor-kommnissen höherer Gewalt gekommen, ist SWF berechtigt, die Dauer des Vertrags um einen Zeitraum zu verlängern, der der ku-mulativen Anzahl der Tage entspricht, an denen während der ur-sprünglichen Laufzeit höhere Gewalt vorgekommen ist.

1.8.4 Wenn SWF aufgrund höherer Gewalt den Kunden nicht mit einem Produkt aus der normalen Zulieferquelle beliefern kann, ist SWF berechtigt, den Kunden über eine andere Quelle zu beliefern. Dabei können alle zusätzlich anfallenden begründeten Kosten dem Kunden in Rechnung gestellt werden, es sei denn, der Kunde benachrichtigt SWF in Textform (inkl. E-Mail, Fax), dass das Produkt während der Dauer der höheren Gewalt nicht benötigt wird.

1.8.5 Wenn SWF das Produkt nicht liefern kann, ist der Kunde be-rechtigt, die Lagertanks für Gas zu verwenden, welches vom Kunden eigens beschafft wurde, bis SWF die Lieferungen wieder aufnehmen kann, vorausgesetzt, der Kunde informiert SWF über ein solches Vorge-hen in Textform (inkl. E-Mail, Fax) im Voraus und SWF willigt in Textform (inkl. E-Mail, Fax) ein. SWF übernimmt keinerlei Haftung im Zusammenhang mit einer solchen Lieferung und der Kunde stellt SWF von allen Ansprüchen, Kosten, Ausgaben und Verbindlichkeiten frei, die sich aus einer solchen Befüllung und Nutzung ergeben können.

1.8.6 Sofern aufgrund zwingender regulatorischer Vorgaben (insbe-sondere bei Arzneimitteln, Medizinprodukten, Lebensmitteln) eine Re-Qualifizierung des Lagertanks durch SWF nach einer Fremdbelieferung notwendig ist, erstattet der Kunde SWF sämtliche hierbei entstehenden Kosten. Weiterhin entbindet der Kunde SWF für den Zeitraum einer solchen Requalifizierung von etwaigen Lieferverpflichtungen. Vor einer solchen erfolgreichen Re- Qualifizierung und einer Freigabe des Lagertanks in Schriftform ist eine Nutzung des Lagertanks für SWF-Gase nicht möglich.

1.9 Lieferung anderer Gasprodukte

Falls der Kunde während der Laufzeit des Vertrags die vertragsgemäss zu liefernden Gase durch andere Gase, Gasgemische oder andere Versor-gungsformen ersetzen möchte, wird SWF, soweit möglich und für SWF zumutbar, die Versorgung des Kunden auch mit diesen Gasen, Gasgemischen oder anderen Versorgungsformen zu den jeweiligen Marktpreisen übernehmen.

1.10 Vorschriften / Technische Beratung und Schulung / Sicherheitsbestimmungen

1.10.1 Bei der Lieferung von Gasen hat der Kunde die für den Umgang mit Gasen massgebenden Vorschriften, insbesondere die
Bestimmungen über Arbeitsschutz und Unfallverhütung, die arznei-mittelrechtlichen und lebensmittelrechtlichen Vorschriften ein-schliesslich der entsprechenden Ausführungsbestimmungen sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten.

1.10.2 SWF hält die SWF-Behälter und Anlagen in einem Zustand, der den Verfahren und momentan geltenden Sicherheitsbestimmungen von SWF entspricht. Wenn dabei eine Unterbrechung der Gaszufuhr erforderlich ist, wird wenn möglich eine Vereinbarung mit dem Kunden getroffen. Wenn der Kunde den Wartungsdienst von SWF unangemessen schuldhaft verzögert, ist SWF berechtigt, die Kosten für die aufgewendete Zeit und Reisezeit sowie andere Kosten in Rechnung zu stellen.

1.10.3 Sind Behälter, Trailer und Paletten dem Anschein nach defekt, dürfen sie nicht verwendet werden. SWF ist unverzüglich über die Art des Defekts zu unterrichten und die beanstandeten Behälter, Trailer und Paletten sind umgehend an eine Lieferstelle von SWF zurückzugeben.

1.10.4 Technische Beratung oder Schulungen, die SWF dem Kunden zur Verfügung stellt, werden gemäss Treu und Glauben und den geltenden Gesetzen am Tag der Vorbereitung auf Grundlage der Informationen, die der Kunde an SWF gegeben hat, vorbereitet und durchgeführt. SWF ist nicht für nachfolgende Gesetzesänderungen verantwortlich, die sich auf die technische Beratung oder Schulung aus-wirken, und SWF übernimmt keine Haftung für Verluste oder Schäden, die dem Kunden dadurch entstehen, dass er Fakten oder Umstände nicht offengelegt hat, die zur Vorbereitung der technischen Beratung oder Schulung benötigt wurden.

1.10.5 In Fällen, in denen SWF zu dem Schluss kommt, dass die Lieferung von Waren und Leistungen an den Kunden unsicher sei, kann SWF die eigenen vertragsmässigen Verpflichtungen, Waren und Leistungen zu liefern, aussetzen, bis das Sicherheitsproblem vom Kunden behoben wurde.

1.11 Chargenrückverfolgbarkeit, Verwendungsnachweis, Bezugs-berechtigung

1.11.1 Falls der Kunde die Gase nicht selbst verbraucht, verpflichtet er sich, für Gase, die einer gesetzlichen Pflicht zur Chargenrückverfolgbarkeit unterliegen (beispielsweise medizinische Gase oder Lebensmittelgase) die Verwendung der Gase mit vollständiger Chargennummer je Flasche bzw. Behälter zu dokumentieren, die Verwendungsnachweise mit vollständiger Chargennummer je Flasche bzw. Behälter aufzubewahren und auf Verlangen unverzüglich an SWF herauszugeben.

1.11.2 Sofern ein Verwendungsnachweis oder eine Bezugsberechtigung nach gesetzlichen Vorschriften erforderlich ist, ist SWF berechtigt, einen solchen jederzeit von dem Kunden anzufordern und die Lieferung bis zur Vorlage eines solchen zu verweigern.

1.12 Schrift- bzw. Textform / Kündigung

Alle Änderungen und Ergänzungen dieses Vertragsverhältnisses mit den Kunden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (inkl. E-Mail, Fax). Die Kündigung des Vertragsverhältnisses durch Unternehmer oder durch SWF bedarf der Schriftform gemäss Art. 12 ff. OR. Die Kündigung des Vertragsverhältnisses durch Konsumenten bedarf der Textform (inkl. E-Mail, Fax).

1.13 Datenschutz

Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten finden sich in der Datenschutzerklärung von SWF, welche unter www.swf-gase.ch/datenschutz einsehbar sind.

1.14 Vertraulichkeit

SWF und Kunde verpflichten sich wechselseitig zur Vertraulichkeit und zur ausschliesslich vertragsgemässen Verwendung hinsichtlich aller vor und während der Laufzeit des Vertrages ausgetauschten bzw. auszutauschenden Informationen, Daten und erworbener Kenntnisse über Geschäfts- und/oder Betriebsgeheimnisse der jeweils anderen Vertragspartei. Diese Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen,
die nachweislich allgemein bekannt sind oder allgemein bekannt werden, ohne dass dies von der betroffenen Vertragspartei zu vertreten ist, oder die der betroffenen Vertragspartei bereits bekannt waren, bevor sie ihr von der anderen Vertragspartei zugänglich gemacht wurden. Die Ver-traulichkeitsverpflichtung gilt ferner nicht, soweit eine Vertragspartei bzw. ein Beteiligter gesetzlich oder behördlich verpflichtet ist, Informationen zu offenbaren, sofern eine solche Pflicht vor Offenlegung der jeweils anderen Vertragspartei schriftlich mitgeteilt wird. Die vorstehende Vertraulichkeitsverpflichtung bleibt auch nach Beendigung der vertraglichen bzw. geschäftlichen Beziehung bestehen.

1.15 Abtretungsverbot / Rechtsnachfolge

1.15.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, Rechte oder Forderungen aus dem Vertragsverhältnis auf Dritte zu übertragen oder an Dritte abzutreten. Ziffer 1.16.1 gilt nicht, wenn der Kunde Konsument ist.

1.15.2 Die Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis gehen auf die jeweiligen Rechtsnachfolger der Vertragsparteien über. Der Kunde ist verpflichtet, SWF jede Änderung, insbesondere die seiner Rechts-form oder Firmenbezeichnung, unverzüglich unaufgefordert mitzuteilen.

1.16 Unwirksamkeit

Sollte eine Bestimmung oder eine später aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden oder sollte sich eine Lücke herausstellen, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

1.17 Garantien

Garantien dürfen nur durch Organe oder Prokuristen von SWF abgegeben werden.

2 Sondervorschriften für die Überlassung von ortsbeweglichen Behältern, Trailern und Paletten

2.1 Mietzahlung

2.1.1 Behälter, Trailer und Paletten, die SWF dem Kunden überlässt, werden ausschliesslich vermietet und nicht verkauft. Die Unterschrift des Kunden auf dem Lieferbeleg erfolgt gleichzeitig zum Zeichen des Abschlusses des Mietvertrags für die Behälter, Trailer und Paletten. Die Behälter, Trailer und Paletten werden dem Kunden nur zur Entnahme der von SWF gelieferten Gasfüllung überlassen. Jede andere Benutzung ist – insbesondere aus Sicherheitsgründen – streng untersagt. Eine Weiter-gabe oder Untervermietung an Dritte oder erneute Befüllung durch einen anderen Lieferanten als SWF ist unter Anwendung von Ziffer 2.1.2 nicht gestattet.

2.1.2 Wenn der Kunde eine Übereinkunft geschlossen hat, dass Gas, SWF-Behälter, Anlagen oder Leistungen an eine andere Person geliefert werden, bei der es sich nicht um eine Vertragspartei handelt, muss der Kunde dafür Sorge tragen, dass diese Person einwilligt, an die Bedingungen dieses Vertrags in derselben Weise gebunden zu sein, als handele es sich um eine Vertragspartei. Wenn der Kunde dies ver-säumt oder die Vertragsverpflichtungen nicht von dieser Person erfüllt werden, dann stellt der Kunde SWF von allen Konsequenzen (einschliesslich von Ansprüchen, die eine solche Person stellen könnte, wenn es sich um eine Vertragspartei handeln würde) frei.

2.1.3 SWF-Behälter, -Trailer, -Paletten sind getrennt nach Gasart mietepflichtig. Die Höhe der Miete richtet sich monatlich nach den jeweils gültigen Sätzen, die aus den in den Lieferstellen befindlichen Preislisten zu ersehen sind. Der Bezugsmonat ist mietepflichtig, der Rückgabemonat ist mietefrei. Ab Beginn des 2. Monats nach dem Bezugsmonat berechnet SWF für ausstehende SWF-Gefässe, -Behälter, -Trailer, -Paletten einen Zuschlag nach den jeweils gültigen Sätzen (Langzeitmiete). Die mietweise überlassenen Behälter, Trailer und Paletten hat der Kunde nach der Entleerung unverzüglich auf seine Kosten und Gefahr an die SWF-Lieferstelle während der
Geschäftszeit der Lieferstelle zurückzugeben. Sämtliche Mietverhältnisse enden spätestens mit Rückgabe der Behälter, Trailer und Paletten oder der Zahlung des Ersatzwertes bei Verlust.

2.1.4 Die Rückgabe erfolgt gegen Quittierung. Der Kunde kann den Nachweis der Rückgabe nur durch Vorlage einer Quittierung in Textform (inkl. E-Mail, Fax) erbringen. Zurückgegebene Behälter, Trailer und Paletten werden nur dem Kundenkonto gutgeschrieben, der die Behälter, Trailer und Paletten bezogen hat. Dies gilt auch bei der Rück-führung durch Dritte.

2.1.5 Die in der Mietrechnung / der Bestandsaufstellung ausgewiesenen Bestände an Behältern, Trailern und Paletten beim Kunden hat dieser auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Einwendungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung / des Kontoauszugs bei SWF zu erheben, andernfalls gelten die ausgewiesenen Bestände als vom Kunden anerkannt. Die Rechnung / die Bestandaufstellung hat die Wirkung einer Saldenbestätigung. SWF weist den Kunden in der Rechnung / auf der Bestandsaufstellung auf die Wirkung des Fristab-laufs hin.

2.1.6 Der Kunde hat kein Zurückbehaltungsrecht an den Behältern, Trailern und Paletten.

2.1.7 Nach Beendigung des Miet-/Nutzungsvertrages durch Kündigung verpflichtet sich der Kunde zur Rückführung sämtlicher SWF-Behälter, -Trailer, -Paletten zum Vertragsende. Für die Zeit zwischen Beendigung und Rückgabe des Leergutes bezahlt der Kunde, unabhängig von vorher individuell vertraglich vereinbarten Mietsätzen während der Vertragslaufzeit, die Standard-Mietsätze, die aus den in den Lieferstellen befindlichen Preislisten oder auf www.swf-gase.ch zu ersehen sind.

2.1.8 Der Kunde hat das Recht, jederzeit nach Beendigung des Miet-/Nutzungsvertrages etwaige Fehlflaschen zum jeweiligen Ersatzwert abzulösen. Die entsprechenden Ersatzwerte stehen unter www.swf-gase.ch als Download zur Verfügung.

2.1.9 Sollten die SWF-Behälter, -Trailer, -Paletten nicht spätestens nach 6 Monaten nach Vertragsbeendigung zurückgegeben worden sein, ist SWF berechtigt, die Kosten für die Ersatzbehälter in Rechnung zu stellen.

2.2 Verlust / Beschädigung / Verschmutzung / Haftung

2.2.1 Der Kunde haftet für Verlust oder eine über die übliche Abnutzung bei ordnungsgemässem Gebrauch hinausgehende Beschädigung oder Verschmutzung der ihm überlassenen Behälter, Trailer und Paletten und erstattet SWF die Kosten einer erforderlichen Instandsetzung. Bei Verlust, Untergang oder irreparabler Beschädigung der Behälter, Trailer und Paletten oder einer Beschädigung, ist SWF berechtigt, Wertersatz für einen entsprechenden Ersatzgegenstand vom Kunden zu verlangen. Der entsprechende Wert von Behältern, Trailern und Paletten kann bei SWF angefordert werden oder steht unter www.swf-gase.ch als Download zur Verfügung.

2.2.2 Dem Kunden ist es untersagt, jegliche Art von Labels an den ihm überlassenen Behältern, Trailern und Paletten anzubringen. Für jeden Fall der Entfernung von Kundenlabeln werden dem Kunden CHF 50.– pro Behälter in Rechnung gestellt. Der Kunde haftet ausserdem für alle Schäden und Kosten, die durch die Entfernung oder Beschädigung der Behälterkennzeichnung verursacht werden.

2.2.3 Behälter und Trailer müssen mit Restdruck zurückgegeben werden. Bei Nichtbeachtung kann SWF eine Sicherheitsgebühr als Kompensation für die Kosten berechnen, die erforderlich sind, damit der Behälter gefahrlos wieder befüllt werden kann. Restgas in den zurückgegebenen Behältern wird nicht an den Kunden rückvergütet. Der Kunde haftet für alle Schäden und Kosten, die durch die Entfernung oder Beschädigung der Behälterkennzeichnung verursacht werden.

2.3 Sicherheitsleistungen

SWF ist berechtigt, nach eigenem Ermessen für die dem Kunden überlassenen Behälter, Trailer und Paletten nach den jeweils gültigen Sätzen der in den Lieferstellen ausgehängten Preislisten, eine verzinsliche Sicherheitsleistung zu verlangen, wenn
a) eine solche Sicherheitsleistung – insbesondere bei Neukunden
– bei Vertragsabschluss vereinbart wurde, b) der Kunde mit der Miete mindestens zwei Monate lang in Verzug geraten ist,
c) der Kunde nach Kündigung des Mietvertrags seitens SWF seiner Rückgabeverpflichtung nicht nachkommt,
d) der Kunde seine Vertragspflichten in sonstiger Weise schuldhaft verletzt.
Die Rückzahlung der Sicherheitsleistung erfolgt nach Rückgabe der Behälter, Trailer und Paletten an eine Lieferstelle von SWF abzüglich der oben unter Ziffer 2.2 beschriebenen Belastungen.

2.4 Kundenbehälter

2.4.1 An der Lieferstelle eingehende eigene Behälter des Kunden werden nach Kundenauftrag gefüllt, sofern der Kunde kein Konsument ist. Soweit SWF nach den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften verpflichtet ist, an Kundenbehältern gesetzlich vorgeschriebene Abnahmen, Inspektionen, wiederkehrende Prüfungen oder sonstige technische Änderungen durch zuständige oder anerkannte Prüfstellen durchführen zu lassen oder vorzunehmen, ist der Kunde verpflichtet, SWF die hierfür erbrachten Leistungen auch ohne gesonderten Auftrag zu bezahlen.

2.4.2 Der Füllauftrag kommt mit der Unterzeichnung des Leergutliefer-scheins durch den Kunden zustande. SWF ist berechtigt, nach Erfüllung des Füllauftrages ihre Leistung in Rechnung zu stellen.

2.4.3 Der Kunde sichert zu, dass Kundenbehälter, die zur Befüllung bei SWF abgegeben werden, alle einschlägigen rechtlichen und regulatorischen Vorgaben erfüllen und für die Befüllung geeignet sind.

2.4.4 Verpflichtung zur Restmengenentsorgung
Bei toxischen, klimaschädlichen oder umweltgefährdenden Stoffen müssen die Behälter und Trailer, unabhängig ob Eigentum des Kunden oder von SWF, vom Kunden vollständig entleert zurückgegeben werden. Sollte eine Restmengenentsorgung erforderlich sein, ist SWF berechtigt, die von SWF erbrachten Leistungen auch ohne entsprechenden Auftrag in Rechnung zu stellen.

3 Sondervorschriften für die Lieferung mittels Tankwagen und Überlassung von Versorgungseinrichtungen

3.1 Lieferung

3.1.1 Lieferungen können entweder auf Grundlage individueller Kundenbestellungen oder von SWF geplant werden. In diesem Fall wird die Lieferung durch den durchschnittlichen Verbrauch des Kunden bestimmt, der anhand der historischen Daten, die SWF über den Kunden aufzeichnet, und der Lagerkapazität des Kunden ermittelt wird. Die Lieferungen erfolgen unter Berücksichtigung des jeweiligen Touren-plans von SWF. Der Kunde stellt sicher, dass Versorgungseinrichtung und eingezäuntes Gelände frei von Hindernissen sind und die Lieferung für die grösstmöglichen Lieferfahrzeuge / Tankwagen jederzeit ungehindert erfolgen kann.

3.1.2 Die Lieferung erfolgt an dem vertraglich festgelegten Standort des Kunden. Der Gefahrenübergang für das gelieferte Produkt geht bei von SWF errichteten Versorgungseinrichtungen auf den Kunden über, sobald das Produkt den Übergabepunkt (Gefahrenübergang z. B. den Kugel-hahn) passiert. Bei vom Kunden selbst errichteten Versorgungseinrich-tungen erfolgt der Gefahrenübergang, sobald das Produkt den Einfüll-flansch des Vorratsbehälters überschreitet.

3.2 Ermittlung der Liefermenge

Die Liefermenge wird durch eine geeichte Mengen-Messeinrichtung ermittelt, die am Lieferfahrzeug / Tankwagen montiert ist. Als Alternative kann die Liefermenge auch durch Verwiegung des Fahr-zeugs vor und nach der Entleerung auf einer geeichten SWF-, Kunden- oder öffentlichen Waage ermittelt werden. Für diesen Service werden zusätzliche Kosten in Rechnung gestellt.

3.3 Versorgungseinrichtung

3.3.1 Bei Bedarf stellt SWF dem Kunden einen Vorratsbehälter und ggf. Verdampfer für die Nutzung der gelieferten Gase zur Verfügung, einschliesslich etwaiger Soft- und Hardware, („Versorgungseinrichtung“). Die Grösse der Versorgungseinrichtung wird insbesondere ausgehend vom geschätzten monatlichen Gasverbrauch und Entnahmeprofil des Kunden durch SWF ausgelegt, wobei Rohrleitungen, Komponenten und zusätzliche Einrichtungen durch SWF bezogen auf eine vom Kunden benannte Entnahmemenge pro Stunde ausgelegt werden. Die Versorgungseinrichtung darf aus regulatorischen, sicherheitstechnischen und Haftungsgründen nur zur Lagerung und zur Nutzung mit von SWF gelieferten Gasen verwendet werden, es sei denn, SWF ist nicht in der Lage, Gas zu liefern. Wenn SWF das Gas nicht liefern kann, gelten die Ziffern 1.8.5 und 1.8.6.

3.3.2 SWF veranlasst die Instandhaltung der Versorgungseinrichtung, soweit vertraglich vereinbart.

3.3.3 Der Kunde ist für den Betrieb, die Verwendung und die Einhaltung der auf die Versorgungseinrichtung anwendbaren öffentlich-rechtlichen Vorschriften verantwortlich. Er betreibt die Versorgungseinrichtung zum eigenen wirtschaftlichen Nutzen, trägt das wirtschaftliche Risiko ihrer Verwendung und übt die tatsächliche und rechtliche Sachherrschaft nach Massgabe der folgenden Vertragsbedingungen aus. Der Kunde ist verantwortlich für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften sowie für die Durchführung der erforderlichen Prüfungen und Kontrollen in den vorgeschriebenen oder anwendbaren Prüfintervallen und für die Erfüllung der im Zusammenhang mit dem Betrieb der Versorgungseinrichtung geforderten behördlichen Auflagen. Der Kunde hält die Versorgungseinrichtung in einwandfreiem Zustand und gewährleistet eine ordnungs- und bestimmungsgemässe Verwendung. Wiederkehrende Prüfungen erfolgen auf Veranlassung und auf Kosten des Kunden, soweit vertraglich nicht anders vereinbart. Der Kunde wird SWF über die Nichtvornahme erforderlicher wiederkehrender Prüfungen oder die Nichteinhaltung von Prüfintervallen in Textform (inkl. E-Mail, FAX) informieren. Erlangt SWF hiervon Kenntnis, hat SWF nach erfolgloser Aufforderung an den Kunden das Recht, aber nicht die Pflicht, die erforderlichen wiederkehrenden Prüfungen im Namen und auf Rechnung des Kunden zu veranlassen. Die Kosten werden dem Kunden durch SWF in Rechnung gestellt. SWF ist berechtigt, zusätzlich eine angemessene Bearbeitungspauschale zu verlangen.

3.3.4 SWF veranlasst die Montage und Demontage der Versorgungseinrichtung. Der Kunde übernimmt sämtliche Kosten für die Aufstellung und / oder den Abbau der Versorgungseinrichtung und damit in Verbindung stehenden Ausrüstungen sowie für die Bereitstellung aller für den Betrieb erforderlichen Leistungen. Der Kunde stellt einen geeigneten Platz mit geeignetem Fundament zur sicheren Aufstellung der Versorgungseinrichtung zur Verfügung, einschliesslich einer befestigten und sicheren Zufahrt für das Tankfahr-zeug. Der Kunde ist für die Einholung der erforderlichen behördlichen Genehmigungen für die Montage und den Betrieb der Versorgungseinrichtung verantwortlich. SWF unterstützt den Kunden bei den Einzelheiten der relevanten Spezifikationen für den Aufstellungsort und bei der Planung des Fundaments der Versorgungseinrichtung.

3.3.5 SWF unterweist das Bedienpersonal des Kunden bei Übergabe
hinsichtlich des ordnungs- und bestimmungsgemässen Betriebs der Versorgungseinrichtung. Weitere Schulungen können auf Wunsch des Kunden angeboten werden. Die Kosten für diese Schulungen werden dem Kunden in Rechnung gestellt. Der Kunde wird die Ein-richtung mit der erforderlichen Sorgfalt betreiben und dabei alle geltenden Vorschriften, insbesondere die Unfallverhütungsvorschrif-ten in ihrer jeweils gültigen Fassung beachten. Der Kunde betreibt die Einrichtung auf eigene Gefahr. Er haftet für alle von ihm verursachten Schäden, auch für solche infolge von Brand und Explosion.

3.3.6 Bei notwendig werdenden Ausfallzeiten der Versorgungsein-richtungen, beispielsweise aufgrund von Instandhaltung oder auch das Aktivieren von Sicherheitseinrichtungen (z.B. Tieftemperaturab-sicherung) besteht seitens des Kunden kein Ersatzanspruch.

3.3.7 Äussere Unregelmässigkeiten, Funktionsstörungen und
Schäden sind SWF unverzüglich zu melden. Aufträge zur Durchführung von Reparaturen wird der Kunde nur SWF erteilen. Der Kunde verpflichtet sich, durch eine unterwiesene Person mindestens einmal am Tag eine Begehung der Versorgungseinrichtung durchzuführen und diese auf äussere Unregelmässigkeiten (z.B. Undichtigkeiten) und auf ordnungs- und bestimmungsgemässe Verwendung zu kontrollieren. Sofern der Kunde eine Ortsänderung der Einrichtung wünscht, hat er diese auf seine Kosten durch SWF durchführen zu lassen. Sollte während der Laufzeit des Vertrags aufgrund einer Erhöhung oder Verringerung der Bezugsmengen ein Austausch oder eine Änderung der Einrichtungen erforderlich werden, kann SWF diesen Austausch auf Kosten des Kunden nach vorheriger Ankündigung vornehmen.

3.3.8 Der Kunde sorgt dafür, dass der Liefergrenze nachgeschaltete Installationen mindestens für den maximalen Druck, der an der Liefergrenze entstehen kann, ausgelegt sind. Bei tiefkalt gelagerten Gasen sind diese Installationen zusätzlich auf die tiefste Temperatur, die bei nicht vorhersehbarer Betriebsstörung entstehen könnte, auszulegen oder abzusichern.

3.3.9 Der Kunde sorgt für die Zugänglichkeit der Versorgungsein-richtung, ausreichende Beleuchtung und für die Räumung von Schnee und Eis. Der Kunde wirkt frühzeitig und regelmässig einer übermässigen Eisbildung entsprechend der Bedienungsanleitung entgegen. Redundante atmosphärische Verdampfer sind regelmässig zur Regeneration umzuschalten. Eine unangemessene mechanische Einwirkung bei der Enteisung ist zu vermeiden. SWF hat das Recht, aber nicht die Pflicht, im Namen und auf Rechnung des Kunden ein Fachunternehmen zur Enteisung zu beauftragen.

3.3.10 Dem Personal von SWF ist nach Anmeldung beim Kunden jederzeit Zutritt zum Gelände und zur Versorgungseinrichtung zu gewähren. Die Versorgungseinrichtung ist vor Zugriff von Unbefugten zu schützen.

3.3.11 Die Versorgungseinrichtung wird nur zu einem vorübergehenden Zweck aufgestellt und bleibt Eigentum von SWF, ohne Bestandteil des Grundstücks zu werden, auf dem sie aufge-stellt, mit dem Sie verbunden bzw. in das sie eingelegt ist.

4 Gerichtsstand / Anwendbares Recht / Konsumentstreitbeilegung / Übersetzung

4.1 Soweit gesetzlich zulässig und sofern kein Konsumentenvertrag vorliegt, ist Gerichtsstand Baar ZG, Schweiz. Vorbehalten bleiben zwingende gesetzliche Gerichtsstände, insbesondere Art. 32 ZPO bei Konsumentenverträgen.

4.2 Es gilt Schweizer Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht).

4.3 SWF zieht es vor, Anliegen ihrer Kunden im direkten Austausch mit diesen zu klären und nimmt daher nicht an Verbraucherschlichtungsverfahren teil. Bitte kontaktieren Sie SWF bei Fragen und Problemen direkt.

5 Änderungen der AGB

5.1 SWF ist zu einseitigen Änderungen dieser AGB aus wichtigem Grund, wie z. B. aufgrund neuer technischer Entwicklungen, Änderungen der Rechtsprechung oder Gesetze oder sonstigen gleichwertigen Gründen berechtigt. Über eine Änderung wird SWF die Kunden unter Mitteilung des Inhalts der geänderten Regelungen in Textform (inkl. E-Mail, Fax) informieren. Die Änderung wird Vertragsbestandteil, wenn der Kunde nicht binnen sechs Wochen nach Versand der Änderungsmitteilung der Einbeziehung in das Vertragsverhältnis SWF gegenüber in Textform (inkl. E-Mail, Fax) widerspricht.

5.2 Der Widerspruch gegen die Einbeziehung der geänderten AGB stellt keine Kündigung des Kunden bezüglich des zugrunde liegenden Vertragsverhältnisses dar. SWF hat das Recht, das Ver-
tragsverhältnis bei Widerspruch des Kunden zu beenden.

 

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind auch einsehbar unter www.swf-gase.ch/agb

Stand 06/2026

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